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cc) Dauer einer erfolgten Beiordnung

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Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 besteht nur dann ein Fall notwendiger Verteidigung, wenn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Die Pflichtverteidigerbestellung kann deshalb aufgehoben werden, wenn der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird. Die Bestellung endet jedoch nicht automatisch, sondern bedarf eines gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses, auch wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht mehr vorliegen.[11]

In den Fällen des neu eingefügte § 140 Abs. 3 S. 2 bleibt nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 die erfolgte Bestellung ohnehin auch nach dem Ende der Inhaftierung wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen, d.h., wenn der Aufenthalt in der Untersuchungshaftanstalt mehr als 3 Monate angedauert und der Beschuldigte nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung seine Freiheit wiedererlangt hat.

In allen anderen Fällen steht die Aufhebung im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Gerichts. In der Regel ist angesichts der auf der vorangegangenen Inhaftierung beruhenden Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten aber von der weiteren Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers auszugehen. Will das Gericht von dieser Regel abweichen, muss es nachvollziehbare Erwägungen darlegen und dem Beschuldigten ausreichend Zeit zur Verfügung stellen, sich um einen Wahlverteidiger zu bemühen.[12] In der Regel gilt die Beiordnung daher bis zur Rechtskraft des Verfahrens.

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