Читать книгу Untersuchungshaft - Reinhold Schlothauer - Страница 118
cc) Begründung
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Der Haftbefehl muss ferner eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass im Haftbefehl die Tatsachen angegeben sein müssen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben. Die Begründung dient einmal mehr dazu, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Nachprüfung der Voraussetzungen des Haftbefehls zu ermöglichen.[22] Zwar ist in § 114 nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Beweismittel im Haftbefehl anzugeben sind. Soll jedoch der Inhalt des Haftbefehls den Beschuldigten in die Lage versetzen, sich effektiv und umfassend dagegen zu verteidigen, müssen auch die Beweismittel im Haftbefehl angegeben werden. Die in der Praxis oft zu lesende formelhafte und nichtssagende Angabe, dass sich der dringende Tatverdacht aus dem Ergebnis der bisherigen polizeilichen Ermittlungen ergebe, reicht nicht.[23]
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Gewährt die Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 S. 2 Akteneinsicht, erhält der Beschuldigte ohnehin über seinen Verteidiger Kenntnis von den Beweismitteln und insbes. von den Namen der ihn belastenden Zeugen, so dass ein Grund für das Vorenthalten der Information schon deswegen nicht besteht. Gleiches würde selbst dann gelten, wenn dem Verteidiger ausnahmsweise nur in sonstiger Weise die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung erforderlichen Informationen zugänglich gemacht würden. Denn dazu gehören selbstverständlich auch die Beweismittel und insbes. auch die Angaben zu Zeugen, die belastende Angaben gemacht haben. Nur die Kenntnis der konkreten belastenden Beweismittel versetzt den Beschuldigten in die Lage, sich gezielt zu verteidigen, etwa die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung oder der Ermittlungen eines Verdeckten Ermittlers wegen Fehlens der Anordnungsvoraussetzungen nach § 100a bzw. 110a ff., die Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen wegen Aussageverweigerungsrechten nach § 52 geltend zu machen, die Glaubwürdigkeit von Zeugen gezielt in Zweifel zu ziehen oder auf den eingeschränkten Beweiswert der Aussage einer gesperrten VP hinzuweisen.[24] Mit nichtssagenden Formulierungen wie „Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen“ kann der Beschuldigte nichts anfangen[25], ihm wird jede Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten.