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Vermuteter Hirntod, mutmaßlicher Wille

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Wenn nun eine Person selber einen Organ- und Gewebespende-Ausweis unterschreibt, bleibt in dem mehr als oberflächlich und irreführend abgefassten Dokument offen, was den »Gutgläubigen« vor und während einer Hirntoddiagnose erwartet. Auch an dieser Stelle ist die Frage erlaubt: Ist das Oberflächlichkeit oder was viel schwerer wiegen würde, Absicht? Die Bevölkerung in Deutschland ist relativ wenig aufgeklärt über die Zusammenhänge zwischen Organspende und Hirntoddiagnostik. Wann immer mir Menschen begegnen, die einen Organspende-Ausweis besitzen, stelle ich in Gesprächen zu meinem Erstaunen fest, dass sie in der Regel gutgläubig und uninformiert sind – und das bei einem Thema, bei dem es um elementare Fragen des Lebens und Sterbens geht.

Deshalb haben die Aussteller von Organspende-Ausweisen eine Bringeschuld, indem nicht nur die Zustimmung zur »Hirntod«-Diagnostik dokumentiert wird, sondern auch eine Aufklärung darüber erfolgt, was das bedeutet. Denn jemanden ohne Zustimmung ausschließlich oder in sonst bedenklicher Weise für fremde Zwecke zu »benutzen«, ist ethisch strikt unzulässig. Wer in eine Organspende einwillige, stimme zugleich auch den dazu erforderlichen Maßnahmen zu, würde nur insoweit gelten, solange diese Maßnahmen keine Belastung und Risiken für ihn darstellen. Dies ist aber im Zusammenhang mit einer Hirntoddiagnose nicht sicherzustellen.

Bleibt zum Schluss: Vor fremdnützigen Eingriffen kann sich letztlich nur der schützen, der durch eine Patientenverfügung oder eine Bevollmächtigung sicherstellt, dass lebensverlängernde Maßnahmen bei einer terminalen Erkrankung unterbleiben, bei gleichzeitiger Basis- und eventueller Palliativ-Versorgung.

Die Hirntod-Falle

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