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5.4 Väterrechte

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Diese haben sich in den letzten zwei Jahrzehnten in großen Schritten und ruckartig entwickelt, seitdem das Bundesverfassungsgericht die bis 1998 zwingende gesetzliche Regelung beanstandete, wonach bei der Ehescheidung grundsätzlich ein Elternteil (in der Regel der Vater) seine gesamte elterliche Sorge verliert und die Alleinsorge bei dem sogenannten Obhutselternteil, bei dem das Kind lebt, begründet wird.

Die nächsten Schritte waren: Verankerung des Umgangsrechts (Besuchsrecht) als Pflicht, Ermöglichung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch für nicht verheiratete Eltern, und zuletzt die rechtliche, gerichtliche Durchsetzbarkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge auch gegen den Widerspruch des betreuenden Elternteils (der Mutter).

Letzten Endes wurden die Väterrechte mit dem ausschlaggebenden gesetzlichen Kriterium des Kindeswohls befördert. Nur von der Warte des Kindeswohls, der Bedürfnisse des Kindes nach Sicherheit und Pflege seiner Beziehungen, nach Ausbau der eingegangenen Bindungen insbesondere zu den Eltern lässt sich verantwortlich und auf dem Boden des Gesetzes eine familienrechtliche ebenso wie eine jugendhilferechtliche Konfliktlage lösen. Dabei werden solche Fälle in der Praxis massiv von Kämpfen zwischen nicht nur den beteiligten Eltern, sondern auch von Professionen untereinander auf der persönlichen Ebene überlagert, wo das Kindeswohl dann letzten Endes überhaupt nicht mehr vorkommt.

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