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5.3 Mitbestimmung der Kinder
ОглавлениеDies ist eine fachliche, grundgesetzlich und pädagogisch gebotene Einbeziehung von Kindern (als Träger der Menschenwürde) bei Überlegungen und Entscheidungen, die sie persönlich betreffen. Kinder sind also einzubeziehen, haben ein Mitbestimmungsrecht, dabei nicht das letzte Wort, aber entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Möglichkeiten kann man eben nicht nur über sie, sondern muss auch mit ihnen reden. Die Einbeziehung bei der Jugendhilfeplanung ist nach dem SGB VIII ausdrücklich vorgesehen.