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§ 123 StGB Hausfriedensbruch
Оглавление(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Hier ist genau nachzuvollziehen, wie im konkreten Einzelfall die Reichweite eines Grundrechts nach Zentimetern genau bemessen ist. Jede Wohnung hat eine definierte Fläche von Quadratmetern und Quadratzentimetern, die so auch strafrechtlich geschützt ist. Wer »widerrechtlich eindringt«, also sich hineinbegibt ohne Einverständnis, macht sich genauso strafbar wie derjenige, der »ohne Befugnis darin verweilt« und »auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt«.
In diese Privatsphäre kann aufgrund des Freiheitsvorbehaltes (Unverletzlichkeit, Freiheit der Person und des Kernbereichs der Persönlichkeit in der Privatsphäre, Art. 2 Abs. 2 GG) nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das Gesetz regelt den Eingriff und knüpft ihn an die Richterentscheidung (Richtervorbehalt).