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2 Notwehr und Nothilfe

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1. Die Polizei kann gerufen werden, wenn die nicht berechtigte Person gegen die Aufforderung des Verlassens einfach bleibt. Mag die Polizei auch einschätzen, dass das nicht so gefährlich ist, also die Gefahrenlage mit notwendigem polizeilichen Handeln verneinen, muss sie doch einschreiten zur Strafverfolgung, weil eine Straftat vorliegt. Eine weitere Grundrechts-Erwehrung sind die Möglichkeiten der Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht (§ 858, § 859 BGB, Selbsthilfe des Besitzers bei Besitzstörung): Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Das wäre ein Hinausschieben oder auch ein Hinausstoßen.

Selbst wenn damit eine Körperverletzung einhergehen würde (Anstoßen gegen Türrahmen, blauer Fleck, Schürfung) wäre dies nicht strafbar, weil mit der ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis die Tat nicht rechtswidrig wäre.

2. Notwehr und Nothilfe: Zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs von sich (Notwehr) oder von einem anderen (Nothilfe) kann eine – auch schwere – Straftat geschehen, ohne dass diese strafgerichtlich verurteilt werden kann. Denn diese Handlung ist nicht rechtswidrig (§ 32 StGB).

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