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Art. 104 GG
Оглавление(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
2. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) kann nur mit einer gerichtlichen Entscheidung (richterlicher Durchsuchungsbeschluss) konkret eingeschränkt werden.
Das gilt für alle anderen Menschen und für alle auch staatlich Bediensteten, auch wenn sie in gesetzlichem oder gerichtlichem Auftrag handeln, wenn sie nicht jeweils für die konkrete Maßnahme der Hausdurchsuchung oder der Freiheitsentziehung einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorweisen können, durch den sie ermächtigt sind. Also auch: Vermieter, Heizungsableser, Gerichtsvollzieher, Ex-Partner!
3. Die mächtigen Eingriffsbehörden Polizei und Jugendamt haben ihre gesetzlichen Ermächtigungen in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung) und in § 42 SGB VIII (Inobhutnahme, Trennung des Kindes von seinen Eltern). Wegen des damit meist verbundenen Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung und auch möglicherweise körperlichen Widerstandes mit Notwendigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs oder eben Gewalt ergibt sich in solchen Fällen für die Jugendämter regelmäßig die Notwendigkeit des Hinzuziehens von Polizeikräften als der Fachbehörde für körperlichen Zwang und Gewaltanwendung.