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§ 32 StGB Notwehr

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(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Davon erfasst wird aber nur die Verteidigung, die insoweit notwendig zur Abwehr des Angriffs ist. Sofern die Grenzen der Notwehr aber »aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken« überschritten werden, bleibt es aus diesem Grund straflos (Putativnotwehr).

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