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4 Grundregel des Gesetzesaufbaus (Vorschau)
Оглавление1. Die Rechtsanwendung mit der Auslegung eines gültigen Gesetzes berücksichtigt den Aufbau, die Struktur des gesetzlichen Befehls mit den beiden Bestandteilen Tatbestand und Rechtsfolge.
Der Tatbestand ist zu erkennen und dem entsprechenden Gesetz zuzuordnen mit der Feststellung, dass dieser Tatbestand in der Wirklichkeit vorliegt, eine konkrete Situation gegeben ist, eine Handlung begangen wurde oder überhaupt etwas geschehen ist. Daran knüpft das Gesetz dann die Schlussfolgerung, was für eine Rechtsfolge gelten soll. Z. B. ist der Vertrag wirksam geschlossen worden, die Verpflichtung einer Geldzahlung ist erfolgt, dann kann der Berechtigte diese Geldzahlung auch verlangen, einklagen und notfalls mit gerichtlicher bzw. Gerichtsvollzieherhilfe (Zwang!) vollstrecken.
Oder: Jemand wurde an seinem Körper verletzt, mindestens blaue Flecken, Schürfungen oder auch nur eine Backpfeife mit akuter Beeinträchtigung des körperlichen Befindens. Dann ist das eine Straftat, die (hier im Beispiel wegen relativer Geringfügigkeit) auf einen entsprechenden Strafantrag des betroffenen Menschen zur Anklage und zum Urteil geführt werden kann, mit einem staatlichen, gerichtlichen Strafausspruch einer konkret bemessenen Straffolge.
Im Strafgesetz unterliegen die darin enthaltenen Verbotsnormen hinsichtlich ihrer Strafverfolgung grundsätzlich nicht dem Belieben einzelner oder auch betroffener Personen, sondern unterstehen dem gesetzlichen Aufklärungsgebot an die dafür errichtete staatliche Behörde Staatsanwaltschaft mit der nachgeordneten Kriminalpolizei zur Ermittlung, Feststellung, Beweissicherung und Klage (Anklage!) zu dem Strafgericht.
2. Keine Strafe ohne Schuld: Das Schuldprinzip ist im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert und auch in Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes niedergelegt, wonach das zu bestrafende Verhalten bereits zum Handlungszeitpunkt verboten und mit Strafe bedroht gewesen sein muss. Dieser Grundsatz lässt sich unterteilen in eine objektive (Tat muss verboten sein) und eine subjektive Komponente (Tat muss persönlich vorwerfbar sein, Schuldprinzip).
Im deutschen Strafrecht ist das Schuldprinzip in § 46, Absatz 1, Satz 1 StGB explizit geregelt: »Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe«. Ist jemand schuldunfähig, regelt sich das in §§ 19 f. StGB; für die verminderte Schuldfähigkeit gilt § 21 StGB. Jede Strafbarkeit hängt von drei Voraussetzungen ab, die hintereinander zu prüfen sind:
1. (objektiver) Tatbestand des Gesetzes
2. Vorsatz, die Tat begehen zu wollen
3. Schuld bzw. Vorwerfbarkeit.