Читать книгу Kinderrechte - Rudolf von Bracken - Страница 9

Art. 2 GG

Оглавление

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Strafgesetze und auch das Familienrecht (§ 1631 b BGB, Geschlossene Unterbringung) und das Jugendhilferecht (§ 42 SGB VIII, Inobhutnahme) sind solche Gesetze, ebenso die Polizeigesetze von Bund und Ländern (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung).

Kinderrechte

Подняться наверх