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5.2 Opferschutz, auch in der Öffentlichkeit
ОглавлениеSoweit es um die mediale Berichterstattung von Strafprozessen geht, sind Opfer genauso lange wirksam und effektiv geschützt und zu schützen (von ihren Beiständen) vor der Öffentlichkeit und einem oft voyeuristischen Interesse, wie sie das wollen und wirksam einfordern. Nicht nur die unseriösen Medien sind mitunter sehr drängend, bedrängend und lassen mit psychologischen Tricks Opfer von Straftaten »freiwillig« von sich berichten und sich sogar identifizieren.
Die Rechtslage des Persönlichkeitsrechts ist aber hier als Grundrechtsschutz im Medienrecht außerordentlich klar. Kein Opfer von Straftaten, erst recht nicht von Sexualstraftaten, darf auch nur irgendwie erkennbar abgelichtet oder identifizierbar in der Öffentlichkeit präsentiert werden. Sanktioniert ist das mit hohen Strafandrohungen (§ 201 a StGB), mehr noch mit auch für große Medienkonzerne empfindlichen Schmerzensgeldansprüchen (§ 253 BGB).
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung noch Grundsätze für den besonderen Schutz minderjähriger Kinder vor öffentlicher Zurschaustellung entwickelt.
Opferschutz im Weiteren ist die Beteiligung von Opfern an Strafverfahren. Bereits im Ermittlungsverfahren haben sie das Recht auf anwaltlichen Beistand, in den Bereichen der Sexualstraftaten ist ihnen auf Antrag (formlos, schriftlich) ein anwaltlicher Beistand zu bestellen, wenn es ein verfolgungsfähiges Delikt in diesem Bereich gibt. Ferner gibt es jetzt den Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung.
Dies dient dem Opfer als Schutz davor, dass seine Rechte vor Gericht beeinträchtigt oder verletzt werden (entwürdigende Fragen), effektiv hauptsächlich davor, dass die Schuld dem Opfer zugeschoben wird für die Straftat, für die der Täter angeklagt ist.