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Art. 20 GG

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Neben dem Grundprinzip der Demokratie (»Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus«) und der Benennung der drei Gewalten erfolgt die Zuordnung untereinander im Abs. 3: Die Gesetze sind an das Verfassungsrecht gebunden und müssen ihm entsprechen, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung binden sich an Gesetz und Recht.

Das Widerstandsrecht ist sozusagen die Notwehr des Volkes, damit ist betont, dass jenseits aller staatlichen Gewalt auch das Volk doch noch irgendwie ein letztes Wort und gegenüber der Abschaffung des Grundgesetzes eine Art Notwehrrecht hat.

Die jeweiligen Vorschriften auf Verfassungsebene werden Artikel (Art.) genannt, die Gesetze sind Paragrafen (§), die Verordnungen sind staatliche Befehle, die unterhalb der gesetzlichen Ebene und in Ausführung und näherer Bestimmung von gesetzlichen Grundsätzen dem Bürger gegenüber in Verwaltungsakten und ansonsten zur internen Regelung innerhalb der Verwaltung Bestimmungen treffen.

Beispiele für Verwaltungsakte: Bescheide der Baugenehmigung. Beispiele für Verwaltungsanordnungen: Erlasse und Verfügungen im Bereich der Finanzverwaltung bei der Erhebung von Steuern.

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