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§ 1600 BGB Anfechtungsberechtigte

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(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,

2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

3. die Mutter,

4. das Kind.

(2) […]

Früher bekam es jede unverheiratete Mutter mit dem Jugendamt zu tun, welches von Gesetzes wegen, also automatisch, Pfleger des Kindes wurde und die Aufgabe verfolgte, die Abstammung des Kindes rechtswirksam festzustellen (»Vaterschaftsklage«) und Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Jetzt gibt es die freiwillige, also zu beantragende Beistandschaft des Jugendamtes für diese Aufgaben (§§ 1712 BGB).

Jetzt können noch die Sozialleistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes verweigert werden:

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