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§ 1 UVG Berechtigte (Auszug)
Оглавление(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
Nicht verweigert werden können aber die allgemeinen Sozialleistungen des Sozialgesetzbuches, insbesondere SGB II und SGB XII.
Zudem gibt es die Adoption als freiwillige »Annahme an Kindes statt«, welche gerichtlich zu bestätigen ist (§ 1741 ff. BGB).