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Art. 1 GG

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Das ist die inhaltliche Rangordnung, es geht um das »Menschenbild des Grundgesetzes« von der Menschenwürde. Die wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dahin für verbindlich erklärt, dass niemand reines Objekt staatlichen Handelns sein darf (Objekt synonym verstanden zu einer »Sache«).

2. Sodann haben wir die Zuordnung der großen staatlichen Gewalten untereinander:

Kinderrechte

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