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5.5 Gewährleistung der Rechtsverwirklichung, Anspruchsverwirklichung

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1. Ein jeder Mensch hat die grundgesetzlich garantierte Möglichkeit, sich rechtlichen Rat und rechtliche Unterstützung, rechtlichen Beistand zu holen. Dies ist auch nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen dem freien Rechtsdienstleistungsmarkt, insbesondere der freien Advokatur zugewiesen, die gleichwohl aber als »Organ der Rechtspflege« Teil des Rechtssystems ist.

»Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei«: Die auch verfassungsrechtlich gewährleistete und geschützte Brücke dahin sind die unabhängigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten »berufenen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten« der Anwaltschaft. Ferner bietet das BeratungshilfeG für Minderbemittelte kostenlos oder gegen geringe Schutzgebühr Rat und auch Unterstützung durch Briefeschreiben. Im Umland geben die Amtsgerichte Beratungsscheine aus, die einer Rechtsanwältin vorzulegen sind; Hamburg macht das selbst mit seiner Behörde ÖRA.

Für gerichtliche Verfahren gibt es die Prozesskostenhilfe, im Familienrechtsbereich genannt Verfahrenskostenhilfe. Generell gilt die Anspruchsberechtigung für Personen, die im Sozialhilfebereich leben (SGB II oder SGB XII oder entsprechende Rentenversorgung).

2. Rechtsrat gibt es darüber hinaus bei allen Behörden, die eine allgemeine Beratungspflicht in ihrem Zuständigkeitsbereich haben (z. B. Finanzämter für Steuern).

3. Für alle Ansprüche im Sozialrecht kennen nur wenige den § 16 SGB des ersten Sozialgesetzbuches (SGB I):

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