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§ 16 SGB I Antragstellung

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(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Den Einwand der Unzuständigkeit gibt es danach nicht!

4. Voraussetzung dafür, dass das Recht sich auch mit seinen Anspruchslagen und seinen Verpflichtungen bei dem Einzelnen verwirklicht, ist ein Rechtsbewusstsein. Dieses Rechtsbewusstsein ist durchaus auch als Bauchgefühl verankert, hat das Kriterium der Vernunft (vernünftige Interessenregelung und -abwägung auch bei eigener Benachteiligung/bei Prozessverlust) und bezieht sich im Grundsatz auf ein allgemeines Bewusstsein von Grund- und Menschenrechten. Diese fangen mit der Menschenwürde an (Anspruch, ernst genommen zu werden). Das Bundesverfassungsgericht definiert Menschenwürde als Achtungsanspruch des Einzelnen gegenüber dem Staat mit dem Verbot, den Menschen als Sache, als Objekt zu behandeln. Denn das Menschenbild des Grundgesetzes gibt ihm die Würde des Subjekts.

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