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§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit

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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

2. Es handelt sich um Grundregeln, die das Gesetz hergibt. Die Subsumtion, also die Anwendung auf den Einzelfall mit dem Ziel der Ermittlung einer konkreten Zahl oder eines Wertes, ist jedoch im Unterhaltsrecht generell den Gerichten überwiesen. Es handelt sich hier um reines Fallrecht, eine hier richtigerweise besonders um Vorhersehbarkeit und transparente Grundprinzipien bemühte Rechtsprechung.

Unterhaltspflicht setzt die Bedürftigkeit des Anspruchstellers (»Bedürftigen«) und die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners (»Verpflichteten«) voraus. Hier ist es der Kindesunterhalt.

3. So ist für den Kindesunterhalt die sogenannte »Düsseldorfer Tabelle« maßgeblich, die leicht im Internet auffindbar ist und als ein Tabellenwerk auch die grundsätzliche Zuordnung von Tatbestand und Rechtsfolge ermöglicht.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Einkommensbereichen und Altersgruppen aufgestellt. Das ist der jeweilige Tatbestand. Die Zahlenwerte sind die Rechtsfolge. Diese sind zum einen Euro-Werte, gleichgestellt zu Prozentwerten, welche sich auf den jeweils gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt beziehen.

Da der Gesetzgeber (hier ist er tätig!) den Mindestunterhalt in bestimmten Abständen jeweils neu festsetzt, ergibt sich da die Möglichkeit und verbindliche Folge, dass Unterhaltsverpflichtungen sich den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldwertes anpassen. Dann sind die Unterhaltsverpflichtungen (Urkunden oder Gerichtsentscheidungen) in dem Prozentsatz des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhaltes ausgewiesen.

4. Die Verwandtschaft in gerader Linie begründet die Unterhaltspflicht. Das ist nicht dasselbe wie Abstammung. Diese bezeichnet nur die Nachkommen, also die Kinder. Unterhaltspflichtig sind aber auch Kinder ihren Eltern gegenüber, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Es geht um die biologische Abstammungsfolge.

Das Gesetz kennt und benennt auch fiktive, gesetzliche Verwandtschaft. Das ist zum einen die Grundregel, dass ein in eine bestehende Ehe geborenes Kind dem Ehemann der Mutter zugeordnet ist.

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