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§ 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

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(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Das kann durch ein gerichtliches Korrekturverfahren abgeändert werden zur biologischen Abstammung zurück.

Kinderrechte

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