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a) Überblick

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Nach § 44a Abs. 2 S. 1 AbgG darf ein Mitglied des Bundestages „[f]ür die Ausübung des Mandats [. . .] keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen.“ § 44a Abs. 2 S. 2 AbgG verbietet „insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird.“ Gem. § 44a Abs. 2 S. 3 AbgG ist „ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen [unzulässig], wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestags gewährt wird.“ „Die Entgegennahme von Spenden“, so heißt es in § 44a Abs. 2 S. 4 AbgG dann allerdings weiter, „bleibt unberührt.“ Spenden sind gem. § 44b Nr. 3 AbgG vielmehr einem eigenen, in den Verhaltensregeln, also auf untergesetzlicher Ebene (Rn. 7) zu statuierenden Regelungsregime zu unterwerfen, das neben Rechnungsführungs- und Anzeigepflichten auch Annahmeverbote enthalten muss.[51] Dieses Regelungsregime findet sich in § 4 Abs. 1 bis 5 VR.

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§ 4 Abs. 1 bis 5 VR erfassen ausschließlich Abgeordnetenspenden (Rn. 16 ff.), d.h. Vermögenswerte, die einem Abgeordneten zur Unterstützung seiner politischen Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden.[52] Beispiele sind Geld oder Sachmittel für den Wahlkampf, die mietfreie Überlassung von Räumen für die Nutzung als Wahlkreisbüro oder die Übernahme der Eintritts-, Reise- und Aufenthaltskosten für Veranstaltungen, an denen der Parlamentarier im Rahmen seiner politischen Tätigkeit teilnimmt.[53] Vermögenswerte, die einem Abgeordneten hingegen zur privaten oder freien Verwendung überlassen werden (Rn. 19 ff.), unterliegen ausschließlich den Annahmeverboten in § 44a Abs. 2 S. 1 bis 3 AbgG.[54] Beispiele sind Einladungen zu Urlaubsreisen, die Überlassung eines Sportwagens oder einer Ferienwohnung, Einkünfte aus Nebentätigkeiten oder sonstige Geldbeträge, über die der Mandatsträger nach dem Willen des Zuwendenden nach Belieben verfügen können soll. Parteispenden unterliegen ausschließlich dem PartG. Der Abgeordnete, der sie für seine Partei entgegennimmt, trifft lediglich die – freilich strafbewehrte – Pflicht, sie unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsgemäß bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten (§ 25 Abs. 1 S. 3, § 31d Abs. 1 Nr. 3 PartG, Nr. 10 Abs. 2 AB). Die Abgrenzung zwischen Partei- und Abgeordnetenspende richtet sich nach dem Willen des Zuwendenden. Wünscht dieser eine steuerabzugsfähige Spendenquittung, deutet dies in der Regel auf eine Parteispende hin, da nur diese steuerlich privilegiert ist.[55] Weder Spende noch Zuwendung zur freien Verwendung sind die in § 4 Abs. 6 VR geregelten Gastgeschenke mit Bezug zum Mandat (Rn. 22).

Antikorruptions-Compliance

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