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d) Gastgeschenke mit Bezug zum Mandat (§ 4 Abs. 6 VR)

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§ 4 Abs. 6 VR, Nr. 11 AB treffen schließlich eine spezielle Regelung zu „[g]eldwerten Zuwendungen, die ein Mitglied des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält.“[67] Gemeint sind damit sog. Protokollgeschenke, also Zuwendungen, die dem Abgeordneten als Höflichkeitsgeste im diplomatischen Verkehr bei Anlässen, in denen er als Gast oder Gastgeber fungiert, stellvertretend für die Bundesrepublik Deutschland oder den Bundestag übereicht werden, z.B. bei Dienstreisen als Mitglied einer Ausschussdelegation oder bei Einzeldienstreisen. Entgegen dem Eindruck, den die Einordnung der Regelung in § 4 VR erweckt, handelt es sich bei Gastgeschenken nicht um (der Unterstützung der politischen Tätigkeit des Abgeordneten dienende) Spenden. Streng genommen sind Gastgeschenke nicht einmal im eigentlichen Sinne Zuwendungen an den Abgeordneten, sondern an die staatliche Institution, die er repräsentiert. Folgerichtig ist vorgesehen, dass ein Gastgeschenk grds. dem Parlamentspräsidenten anzuzeigen und auszuhändigen ist (§ 4 Abs. 6 S. 1 HS 1 VR) – nicht deshalb, weil der Mandatsträger es nicht hätte annehmen dürfen, sondern weil er es stellvertretend für das Parlament angenommen hat. Da Gastgeschenke häufig auch einen persönlichen Erinnerungswert für den Abgeordneten haben, kann er aber den Antrag stellen, das Geschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse behalten zu dürfen (§ 4 Abs. 6 S. 1 letzter HS VR). Sowohl die Anzeige als auch der Auslösungsantrag sind entbehrlich, wenn das Gastgeschenk den Wert von 200 EUR nicht überschreitet (§ 4 Abs. 6 S. 2 VR i.V.m. Nr. 11 Abs. 1 AB). Die 200-Euro-Grenze entscheidet also nicht über die Annahmefähigkeit des Gastgeschenks, sondern allein darüber, ob der Abgeordnete das (zulässigerweise angenommene) Gastgeschenk anzeigen und aushändigen bzw. (wenn er es behalten möchte) auslösen muss. Die Annahme eines Gastgeschenks mit einem Wert von mehr als 200 EUR verletzt mithin kein Annahmeverbot.

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