Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 144

5. Sonstige „gerechtfertigter“ Vorteile

Оглавление

36

Wie das „insbesondere“ in § 108e Abs. 4 S. 1 StGB zeigt, sind neben den drei behandelten noch weitere Kategorien „gerechtfertigter“ Vorteile denkbar.[90] Die Gesetzesmaterialein verweisen in diesem Zusammenhang ohne näherer Präzisierung auf sog. parlamentarischen Gepflogenheiten.[91] Im Hinblick auf materielle Vorteile dürfte, jedenfalls was den Bundestag angeht, angesichts der umfangreichen parlamentsrechtlichen Regelungen über den Umgang mit solchen Vorteilen (Rn. 14 ff.) für die Anwendung ungeschriebener parlamentarischer Gepflogenheiten kaum noch Raum sein. Anders ist die Situation in Bezug auf immaterielle Vorteile. Zu denken ist hier insbesondere an politische Tauschgeschäfte, bei denen die Abgeordneten der einen Seite eine ihren Überzeugungen an sich widersprechende Sachentscheidung mittragen, um dafür die Unterstützung der Gegenseite für eine ihnen wichtige Sachentscheidung in einer anderen Angelegenheit zu erlangen. Obwohl hier beide Seiten in der Regel einen immateriellen Vorteil in Gestalt der Steigerung ihres politischen Ansehens erlangen (wollen), können derartige für die Organisation parlamentarischer Mehrheiten unabdingbare und (deshalb) schon immer praktizierte politische Kompromisse nicht als strafbar angesehen werden – nicht anders als der entsprechende, ausdrücklich durch § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB legitimierte „Handel“ mit politischen Funktionen und Mandaten (Rn. 35).

Antikorruptions-Compliance

Подняться наверх