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c) Zuwendungen zur privaten oder freien Verfügung (§ 44a Abs. 2 S. 1 bis 3 AbgG)

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Das in § 44a Abs. 2 S. 3 AbgG statuierte Verbot der Annahme von Leistungen, die „ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten gewährt werden, richtet sich in erster Linie gegen unangemessen hohe Vergütungen für Nebentätigkeiten, erfasst aber grundsätzlich auch sonstige gegenleistungsfreie Leistungen, z.B. Geschenke.[63] Für die Frage, ob die Gegenleistung des Abgeordneten unangemessen niedrig ist, soll die Verkehrsüblichkeit maßgebend sein, hilfsweise, ob Leistung und Gegenleistung „offensichtlich außer Verhältnis“[64] stehen. Der Nachweis, dass die ohne (angemessene) Gegenleistung gewährte Leistung den Abgeordneten bei der Mandatsausübung beeinflussen soll, ist nicht erforderlich. Die Beeinflussungsabsicht wird bei einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung vielmehr vermutet; sie steht gewissermaßen unausgesprochen im Raum. Allerdings kann diese Vermutung, widerlegt werden, wenn sich für die fehlende (angemessene) Gegenleistung des Abgeordneten eine überzeugende, außerhalb des Mandats liegende Erklärung findet, wie z.B. bei der Auszahlung einer Betriebsrente oder der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschutz. Sinn und Zweck der Regelung gebieten dann eine einschränkende Auslegung des Annahmeverbots. So können Abgeordnete selbstverständlich Geschenke von Verwandten und Freunden annehmen oder an jedermann offenstehenden Rabattaktionen teilnehmen. Beispiele für gegen § 44a Abs. 2 S. 3 AbgG verstoßende Einkünfte sind hoch dotierte „Beraterverträge“, bei denen keine oder so gut wie keine Beratungsleistung vom Abgeordneten erwartet wird, oder die Weiterbeschäftigung von neugewählten Abgeordneten durch ihren bisherigen Arbeitgeber zu vollen Bezügen bei gleichzeitiger Freistellung von ihren Dienstpflichten.[65] Politische Spenden, die ja gerade gegenleistungsfrei gewährt werden sollen (Rn. 17), müssen sich nicht an § 44a Abs. 2 S. 3 AbgG messen lassen; dies stellt § 44a Abs. 2 S. 4 AbgG klar (Rn. 14).

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§ 44a Abs. 2 S. 1 AbgG, dem zufolge ein Mitglied des Bundestages „[f]ür die Ausübung des Mandats [. . .] keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen [darf]“, verbietet Zusatzdiäten, Honorare oder Belohnungen für Tätigkeiten, die zur Ausübung des Mandats gehören, ebenso wie materielle Vorteile, die auf den Erhalt oder die Herstellung des Wohlwollen des Abgeordneten bei der künftigen Wahrnehmung seines Mandats abzielen („Klimapflege“). Für einen Vortrag, den er in seiner Funktion als Abgeordneter hält, darf ein Mandatsträger also kein Honorar annehmen. Den Gepflogenheiten der Höflichkeit geschuldete Dankbarkeitsgesten oder sonstige sozialadäquate Zuwendungen sind selbstverständlich unproblematisch. Nicht von § 44a Abs. 2 S. 1 AbgG verboten, weil „gesetzlich vorgesehen“, sind ferner Zulagen, die Fraktionen besonderen Funktionsträgern (Fraktionsvorsitzenden, Parlamentarischen Geschäftsführern etc.) gewähren (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AbgG). Gleiches gilt mit Blick auf § 44a Abs. 2 S. 4 AbgG für Spenden, sofern kein Verstoß gegen die speziellen Spendenannahmeverbote in § 25 Abs. 2 PartG i.V.m. § 4 Abs. 4 VR vorliegt (Rn. 14 f., 16 ff.).

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Das in § 44a Abs. 2 S. 2 AbgG statuierte Verbot der Annahme von Zuwendungen, die „nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird“, erfasst den glasklaren Versuch, politischen Einfluss zu kaufen. Es verdeutlicht das zentrale Anliegen, das, auch wenn es dort nicht Tatbestandsmerkmal ist, letztlich auch hinter den beiden anderen Annahmeverboten des § 44a Abs. 2 AbgG steht.[66]

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