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4. Politische Mandate und Funktionen (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB)

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Ebenfalls kein ungerechtfertigter und damit strafbarer Vorteil sind gem. § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 „politische[. . .] Mandat[e]“ und „politische Funktion[en]“. Das können Partei-, Fraktions- oder Staatsämter sein, aber auch Wahlvorschläge und Listenplätze sowie Positionen auf der Ebene der EU oder in internationalen Organisationen.[83] Solche Positionen sind nicht selten Gegenstand politischer Absprachen, Tauschgeschäfte und „Paketlösungen“, ohne die sich die für parlamentarische Entscheidungen erforderlichen Mehrheiten häufig nicht organisieren lassen.[84] Deshalb werden sie aus dem Tatbestand des § 108e StGB ausgeklammert. Ein Mandatsträger, der sich parteiinternen politischen Positionierungen unterwirft, um sich die Aufstellung als Kandidat oder die Wahl oder Ernennung in bestimmte politische Funktionen oder Ämter zu sichern, macht sich somit nicht strafbar.[85] Entsprechendes gilt für das Anbieten von Ämtern im Rahmen von Koalitionsverhandlungen.[86] Allerdings muss es sich stets um „politische“ Mandate und Funktionen handeln, also Positionen, bei deren Besetzung politische Erwägungen überhaupt eine Rolle spielen dürfen.[87] Davon ist bei Wahlämtern oder hochpolitischen Positionen (z.B. Ministerposten[88]) regelmäßig auszugehen, nicht jedoch bei Positionen in öffentlichen Wirtschaftsunternehmen[89].

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