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I. Überblick

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Die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 108e Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass ein Mandatsträger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft „einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse“. Wer spiegelbildlich einem Mandatsträger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, einen solchen Vorteil in entsprechender Weise „anbietet, verspricht oder gewährt“, erfüllt den Straftatbestand in seiner aktiven Variante, der Bestechung (§ 108e Abs. 2 StGB).

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Die Mandatsträgereigenschaft (Rn. 4 ff.) muss im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen.[68] Bei Bundestagsabgeordneten ist insoweit regelmäßig der Zusammentritt des neugewählten Bundestages (nicht die Verkündung des Wahlergebnisses oder die Annahme der Wahl) maßgeblich.[69] Die Merkmale des Forderns, Sich-Versprechen-Lassens, Annehmens, Anbietens, Versprechens und Gewährens werden so ausgelegt wie die entsprechenden Begriffe in den für Amtsträger geltenden Straftatbeständen (1. Kap. Rn. 57 ff.).[70]

Antikorruptions-Compliance

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