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IV. Bei der „Wahrnehmung des Mandats“

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Während die alte Fassung des § 108e StGB nur den Kauf und Verkauf der Stimme des Mandatsträgers erfasste,[103] genügt es nach der geltenden Fassung, dass das dem Vorteil als Gegenleistung gegenüberstehende Verhalten des Mandatsträgers zur „Wahrnehmung des Mandats“ gehört. Der Umfang des Mandats ergibt sich aus den Regelungen, welche die Kompetenzen des jeweiligen Mandatsträgers festlegen. Im Falle von Bundestagsabgeordneten gehört nicht nur das Verhalten im Parlament und seinen Untergliederungen (z.B. Ausschüsse, Kommissionen, Ältestenrat, Fraktionen und ihre Arbeitskreise) zur Wahrnehmung des Mandats, sondern auch das außerhalb, insbesondere die Wahlkreisbetreuung und die Öffentlichkeitsarbeit (vgl. nur § 12 Abs. 2 Nr. 4, § 47 Abs. 3 AbgG). Die als Gegenleistung für den Vorteil angebotene oder geforderte „Handlung“ kann sowohl in formellem, auf die unmittelbare Auslösung von Rechtsfolgen gerichteten Verhalten bestehen (z.B. Abstimmen) als auch informellen Charakter haben (Reden, Schreiben, Presserklärungen, Interviews usw.).[104]

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Insbesondere bei informellen Handlungen außerhalb der Mandatsträgerversammlung kann die Zuordnung zum Aufgabenkreis des Mandatsträgers schwierig sein, vor allem, aber nicht nur, wenn der Mandatsträger zugleich Amtsträger (z.B. Bürgermeister oder Minister) ist.[105] Ein Abgeordneter, der in seinem Wahlkreis zugleich Mitglied des Gemeinderates ist und sich in einer regionalen Angelegenheit für ein bestimmtes Anliegen einsetzt, kann dies in seiner Eigenschaft als Abgeordneter oder Gemeinderatsmitglied (in beiden Fällen also als Mandatsträger, s. Rn. 4, 6), tun, aber auch in seiner Eigenschaft als (Partei-)Politiker oder Privatperson und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 108e. Die Rollenzuordnung erfordert in solchen Fällen regelmäßig eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände. Die Verwendung des Abgeordnetenbriefkopfes und die Inanspruchnahme des Wahlkreisbüros (und damit der mandatsbezogenen Amtsausstattung[106]) sind dabei Indizien, die für ein Handeln in Wahrnehmung des Mandats sprechen. Die im Gesetzgebungsverfahren vertretene Auffassung, dass ein Wahrnehmen des Mandats „ausschließlich bei parlamentarischen Verhandlungsgegenständen“ vorliege, nicht hingegen, wenn „lediglich die Autorität des Mandats oder die Kontakte des Mandatsträgers genutzt werden, um einen in der Zuständigkeit einer anderen Stelle liegenden Vorgang zu beeinflussen,“[107] ist, jedenfalls wenn man den Mandatsbegriff des Parlamentsrechts zugrunde legt,[108] zu eng.[109]

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