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1. Überblick

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Auch das Merkmal „Vorteil für sich oder einen Dritten“ wird so ausgelegt wie bei den §§ 331 ff. StGB (1. Kap. Rn. 45 ff.).[71] Dem Vorteilsbegriff unterfallen damit die oben (Rn. 15 ff.) dargestellten, von § 44a Abs. 2 AbgG und § 4 VR geregelten materiellen Zuwendungen an Abgeordnete (also z.B. Einkünfte aus Nebentätigkeiten, Geschenke, Abgeordnetenspenden). Erfasst werden darüber hinaus aber auch materielle Vermögenszuwächse für Dritte (z.B. Spenden an die Partei des Mandatsträgers) und immaterielle Besserstellungen des Mandatsträger oder eines Dritten. Solch ein immaterieller Vorteil kann in der Verleihung einer Ehrendoktorwürde[72] bestehen, aber auch in der Erlangung politischer Ämter und Funktionen[73] und dem damit regelmäßig verbundenem Zuwachs an politischen Einfluss und Ansehen.

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§ 108e StGB setzt allerdings nicht nur einen „Vorteil“, sondern einen „ungerechtfertigten Vorteil“ voraus. Durch dieses in § 108e Abs. 4 StGB präzisierte Erfordernis werden viele der genannten Vorteile sogleich wieder aus dem Straftatbestand ausgeklammert. Das betrifft insbesondere Vorteile, deren Annahme im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgebenden Vorschriften steht (§ 108e Abs. 4 S. 1 StGB), nach den einschlägigen Spezialregelungen zulässige politische Spenden (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB) sowie politische Mandate und Funktionen (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB). Die Rechtfertigungstatbestände verfolgen unterschiedliche Zwecke. Bei § 108e Abs. 2 Nr. 1 StGB geht es in der Tat darum, die Kriminalisierung (ansonsten tatbestandsmäßiger) politischer Absprachen und Tauschgeschäfte zu vermeiden, die häufig politische Mandate und Funktionen zum Gegenstand haben, ohne die sich parlamentarische Mehrheiten aber nur schwer organisieren lassen (Rn. 35). § 108e Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 2 StGB bezwecken dagegen keine substanzielle Einschränkung des Straftatbestands. Im Interesse der Rechtssicherheit dienen sie vielmehr seiner Abstimmung auf Vorteilsannahmeregelungen, die ihrerseits bereits in Bestechungsabsicht gewährte Vorteile verbieten (vgl. § 44a Abs. 2 AbgG, § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG und § 4 Abs. 4 VR; dazu Rn. 14, 17 ff., 21) und von Verfassungs wegen auch verbieten müssen (Rn. 18 a.E.).

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