Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 147

V. Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld

Оглавление

42

§ 108e StGB ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz genügt.[110] Wer einem Mandatsträger bewusst einen (ungerechtfertigten) Vorteil anbietet und es dabei billigend in Kauf nimmt[111], dass dieser das als Aufforderung versteht, als Gegenleistung dafür bei der Wahrnehmung des Mandats eine Handlung im Widerspruch zu seinen politischen Überzeugungen vorzunehmen, handelt also vorsätzlich. Gleichfalls vorsätzlich handelt ein Mandatsträger, der billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten als Angebot verstanden wird, für einen Vorteil eine im Widerspruch zu seinen Überzeugungen stehende Handlung bei der Wahrnehmung des Mandats vorzunehmen. Der Umstand, dass die Handlung in Wirklichkeit gar nicht in Widerspruch zu seinen (nicht offengelegten) inneren Überzeugungen steht, lässt den Vorsatz ebenso wenig entfallen wie die (nicht offengelegte) Absicht, die versprochene Handlung gar nicht vorzunehmen.[112]

43

Vom Vorsatz umfasst sein muss der komplette objektive Tatbestand einschließlich der „Ungerechtfertigtheit“ des Vorteils.[113] Bei einem Irrtum über die Reichweite von die Annahme des Vorteils gestattenden Vorschriften (Rn. 26 ff.) soll allerdings ein Verbotsirrtum vorliegen,[114] der gem. § 17 StGB den Täter schuldlos handeln lässt, wenn er unvermeidbar ist. Letzteres dürfte regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Mandatsträger seiner Pflicht nachgekommen ist, sich in Zweifelfällen beim Parlamentspräsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach den Verhaltensregeln zu vergewissern (Rn. 10), und der erteilten Auskunft entsprechend gehandelt hat.

Antikorruptions-Compliance

Подняться наверх