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3. Zulässige Spenden (§ 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB)

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Ebenfalls kein „ungerechtfertigter“ und damit strafbarer Vorteil liegt gem. § 108e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB bei einer „nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige[n] Spende“ vor. Von dieser Klausel werden Spenden an politischen Parteien und an Bundestagsabgeordnete erfasst. Jene sind nach dem Parteiengesetz (§ 25 Abs. 1 S. 1 PartG), diese nach „entsprechenden Gesetzen“ (§ 44a Abs. 2 S. 4 AbgG) zulässig, soweit nicht ausnahmsweise eines der in § 25 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 PartG bzw. in § 4 Abs. 4 VR i.V.m. § 25 Abs. 2 PartG geregelten Verbote (Rn. 16 ff.) greift, insbesondere das Verbot der Annahme von Spenden, die „erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen Vorteils gewährt werden“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG).[80]

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Die Bundesländer (außer Niedersachsen) verfügen ebenfalls über Regelungen, die ihren Landtagsmitgliedern die Annahme von Spenden grundsätzlich gestatten.[81] Die Formulierung „entsprechenden Gesetzen“ erfasst mit Blick darauf, dass auch ausländische Mandatsträger unter § 108e StGB fallen können, auch für diese geltende ausländische Spendenregelungen.[82]

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