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III. Recht und Gesetz
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Gar nicht einfach ist es, den Gegenstand der Rechtsgeschichte, das Recht selbst, zu bestimmen.[10]
Das deutsche Wort Recht bezeichnet ebenso wie das lateinische ius einmal die Rechtsordnungen und ihre Bestandteile (objektives Recht), ein anderes Mal die subjektive Berechtigung, die Machtbefugnis (subjektives Recht). Bei der Verwendung dieser Begriffe in den überlieferten Rechtsquellen hat Vorsicht zu walten. In Geschäftsurkunden etwa wird eher das subjektive Recht, die Berechtigung gemeint sein, während eine philosophische Abhandlung auf die objektive Bedeutung zielen kann.
Im germanischen Rechtsbereich ist das Geordnete, Ausgerichtete „Recht“ (gotisch raihts, althochdeutsch reht, angelsächsisch riht). Verwandt sind die Begriffe lagh oder êwa (noch erhalten in unserem Wort „Ehe“, der rechtlichen Bindung von Mann und Frau) und bilida (vgl. „Billigkeit“).
Verschiedene Zeiten und verschiedene Kulturen haben differente Verständnisse von Recht.
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Eine allgemein gültige Definition des objektiven Rechts gibt es nicht. Entwicklungsgeschichtlich lassen sich verschiedene Stufen erkennen, die sich teilweise überschneiden. Ursprünglich ist das Recht mit der Sitte identisch. Später ist es ein Norminbegriff, der den in einer Gruppe verbindlich geübten Gewohnheiten entspricht. Handhaben Gerichte diese Normen als verpflichtend, kann man bereits von Gewohnheitsrecht sprechen. Mit dem Erlass von Gesetzen in einem Staat kann weiter generalisiert werden und wir sind näher an unserer heutigen Vorstellung von Recht angekommen. Gewöhnlich wird als Abgrenzungsmerkmal zur bloßen Sitte oder Gewohnheit das Merkmal der Erzwingbarkeit benutzt. Jedoch kann dies nur ein Näherungswert sein; die Sanktionen auf Verletzungen der Sitten sind zu differenziert, als dass man den Begriff des Zwangs allein für tauglich halten könnte, einen Maßstab abzugeben.
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Erst das liberale 19. Jahrhundert stellte das subjektive Recht, also die Berechtigung des Einzelnen, in den Mittelpunkt des Rechts im objektiven Sinne. Es wurde von Bernhard Windscheid (Rn. 721) als „Willensmacht“ oder „Willensherrschaft“ bezeichnet. Der Ahnherr der „Interessenjurisprudenz“ Rudolf v. Ihering (Rn. 723) hat dann das subjektive Recht genauer als rechtlich geschütztes Interesse definiert. Damit war seine Überbewertung beseitigt. Vor allem der (vorher eher in der Philosophie relevante) Aspekt der Pflicht, die mit jedem subjektiven Recht korrespondiert, konnte erst so richtig zur Geltung kommen. Wichtige Beispiele für individuelle Befugnisse und Zuständigkeiten sind der Anspruch (relatives Recht) und das Eigentum (absolutes Recht).
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Recht findet sich unter anderem in Gesetzen. Für den Rechtshistoriker ist es wichtig zu erkennen, dass sich das, was als Gesetz in den Quellen erscheint, nicht stets als das Gleiche darstellt. Es gibt in den zahlreichen Formen von Willensäußerungen durch Gruppenorgane, vor allem solchen des Staates, immer wiederkehrende Grundfiguren, die als Grundformen bzw. Bestandteile des Gesetzes angesehen werden können, wobei die Elemente selten rein, eher in Mischung auftreten. Es sind dies Weistum, Satzung, Rechtsgebot und Lehrbuch.