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1. Weistum
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Weistümer sind Rechtsquellen vor allem des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit. Das im einzelnen Streitfall gefundene Recht wird durch ein Urteil geschöpft. Das Weistum hingegen ist eine Auskunft Rechtskundiger über einen Rechtszustand oder geltendes Gewohnheitsrecht, wobei es regionale Besonderheiten gibt. Das Recht wird jedenfalls als feststehend und prinzipiell nicht veränderbar gedacht und muss „nur“ mit der erforderlichen Weisheit erkannt und gewiesen werden.
Diese Weisungen sind der älteste Bestandteil der Gesetzgebung, jedenfalls im Bereich des germanischen Rechts und vor allem in der entwickelten Form, wenn das gefundene Recht verbessert werden konnte. Dabei sind allerdings Tarnungen zu finden, die das Idealbild des alten Rechts aufrecht erhalten, aber tatsächlich Neuerungen verbergen.
Beispiele für Weistümer finden sich in Rn. 253, 294 und 312.