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4. Das autoritative Lehrbuch

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Das (juristische) Lehrbuch konnte in der Antike Gesetzeskraft (vgl. Rn. 224) oder zumindest ähnliche Wirkung haben. Dies wurde vom Humanismus in der Renaissance wieder aufgegriffen. Beispielsweise erhob 1801 ein Duodezfürst in Franken ein Lehrbuch des ehelichen Güterrechts formal zum Gesetz. Außerdem gab es in der Vergangenheit nicht die große Zahl von Lehrbüchern wie heute, was zu einer höheren Bedeutung des einzelnen Werkes führte.

Vor allem Zivilgesetzbücher beruhen historisch auf Lehrsystemen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1896 (Rn. 733 ff) ist konzeptionell eigentlich ein Lehrbuch des Zivilrechts (und beruht nicht zufällig stark auf einem solchen, vgl. Rn. 721, 734). Es definiert schulmäßig Begriffe, der Allgemeine Teil ist (angesichts seiner hohen Abstraktheit heute kaum mehr begreiflich) eine Frucht (auch) didaktischer Bemühungen.

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