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2. Erbrecht

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Tafel (tabula) V:

(3) Uti legassit super pecunia tutelave suae rei, ita ius esto.

(4) Si intestato moritur, cui suus heres nec escit, adgnatus proximus familiam habeto.

(5) Si adgnatus nec escit, gentiles familiam habento.

Übersetzung:

(3) Wie er [der Erblasser] über sein Vieh [Geld?] und die Vormundschaft über seine Sache [die Familie] verfügt, soll es rechtens sein.

(4) Stirbt jemand ohne Testament, der keinen Familienerben hat, soll der nächste Agnat das Familiengut haben.

(5) Wenn kein Agnat da ist, sollen die Gentilen das Familiengut haben.

Die XII Tafeln erkannten bereits die Testierfreiheit an und damit die über den Tod hinaus wirkende Verfügungsgewalt über das private Eigentum. Hinterließ der pater familias kein gültiges Testament, also keinen letzten Willen, so galt die gesetzliche Erbfolge der XII Tafeln. An erster Stelle standen die Hauserben (Kinder)[24], danach folgten die weiteren agnatischen, d.h. männlichen (Bluts-)Verwandten (XII tab. 5, 4) und wenn es auch keine solchen gab hilfsweise die gens (XII tab. 5, 5).

Unter der tutela (Fürsorge, Vormundschaft) des pater familias standen seine Kinder, die Ehefrau und die Sklaven, die ursprünglich auch zur familia gehörten (Rn. 62). Pecunia kommt vermutlich von pecus (Vieh), das in der frühen Tauschwirtschaft ein wichtiges Zahlungsmittel war, meint aber später in abstrakterem Sinne das Geld oder Vermögen. Zur Zeit der XII Tafeln gab es jedoch noch kein geprägtes Geld. Man sprach auch von familia pecuniave, also wohl im Sinne von Mensch und Vieh.

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