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1. Grundlegende Veränderungen

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Das alte Zivilrecht (ius civile) der XII Tafeln zeichnete sich durch hohen Formalismus aus und war grundsätzlich nur für römische Bürger anwendbar (Rn. 42, 56 ff). Seit dem 3. Jahrhundert v. Chr. fanden nicht nur kriegerische Eroberungen statt, sondern der Handel – insbesondere mit Nichtrömern – dehnte sich aus. Hierfür brauchte man neue Lösungen. Sie entwickelten sich parallel zu den älteren Formen vermutlich in der Rechtsprechung des praetor peregrinus (Rn. 80, 119) und begründeten nicht unwesentlich den späteren Ruhm des römischen Rechts.

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