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2. Gesetzgebung
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Durch Gesetze wurden während der Republik nur Teilfragen des Privatrechts neu geregelt. Am wichtigsten war die lex Aquilia, nach der Überlieferung ein Plebiszit aus dem Jahre 286 v. Chr. und damit das erste nach der lex Hortensia von 287 v. Chr. (Rn. 46, 93). Danach hätte die lex Aquilia im besonderen Interesse der Plebejer gelegen. Heute hingegen meinen viele Gelehrte wohl zutreffend, die wirtschaftliche Entwicklung zwinge zu der Annahme, dass die lex Aquilia erst um 200 v. Chr. erlassen worden sei.[6] Gegenüber dem älteren Recht der XII Tafeln (XII tab. 8, 3, Rn. 70) ist auffällig, dass bei der Verletzung eines Sklaven nicht mehr eine feste Geldbuße (150 Asse) geschuldet, sondern ein am Interesse des Eigentümers orientierter Schadensersatz bestimmt wurde. Darin dokumentiert sich nicht nur die Geldentwertung[7], die feste Bußen sinnlos machte, sondern auch die Entwicklung der Sklaven von (wenn auch minderberechtigten) Personen zu bloßen Trägern der „Ware“ Arbeitskraft.
Das Gesetz hatte drei Kapitel. Im ersten war bestimmt, dass bei Tötung (occidere) eines Sklaven oder eines vierfüßigen Herdentieres dem Eigentümer Schadensersatz im Betrage des Höchstwertes des Sklaven oder Tieres im letzten Jahr zu leisten ist. Das zweite Kapitel betraf einen vollkommen anderen, hier nicht interessierenden Zusammenhang (den ungetreuen adstipulator). Das dritte Kapitel verpflichtete zum Schadensersatz bei der Verletzung eines Sklaven oder der Zerstörung oder Beschädigung von Sachen durch brennen (urere), brechen (frangere) oder verstümmeln, zerschmettern (rumpere, später cor-rumpere = verderben). Aus den Verben occidere, urere, frangere, rumpere folgerten noch die klassischen Juristen, dass der Schaden durch direkte körperliche Einwirkung auf das verletzte Objekt verursacht werden musste (damnum corpore corpori datum), wenn die lex Aquilia direkte Anwendung finden sollte. Für die Tatbestände der Schädigung durch indirekte Einwirkung (z. B. Verhungernlassen durch Einsperren, Scheuchen von Vieh in einen Abgrund) entwickelte man im Laufe der Zeit sog. analoge Klagen (actiones utiles, actiones in factum)[8], ebenso etwa für die Verletzung freier Hauskinder, die vom Wortlaut Klageformel her auch nicht erfasst waren.
Die Verletzung musste iniuria geschehen sein. Ursprünglich war damit Widerrechtlichkeit gemeint, seit spätrepublikanischer Zeit differenzierte man zur Schuld (culpa).
Das erste und letzte Kapitel der lex Aquilia wurden später im gemeinen Recht verallgemeinert, d.h. nicht mehr nur für bestimmte Sachen und Handlungen angewendet. Sie waren damit die Vorläufer des heutigen § 823 Abs. 1 BGB.
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Ein anderes das Zivilrecht betreffendes Plebiszit war die lex Cincia (204 v. Chr.). Danach waren Schenkungen verboten, die an nicht nahe verwandte Personen gingen und ein bestimmtes, uns nicht mehr bekanntes Maß überstiegen (donationes immodicae). Trotz unmittelbarer Freigiebigkeit wird auch mit einer Schenkung in weiterem Sinne meist ein Zweck verfolgt. Gemäß einem alten Rechtssatz, dessen Herkunft nicht überliefert ist, waren auch Schenkungen zwischen Ehegatten ungültig, einschließlich des dinglichen Übertragungsgeschäfts. Eine Ausnahme bildete nur die dos (Mitgift).
Wichtig erscheint die lex Laetoria oder Plaetoria (etwa 200 v. Chr.) gegen die Übervorteilung der minores, d.h. junger Leute nach Erreichen der Mündigkeit. Feste Altersgrenzen für die Geschäftsfähigkeit und den Minderjährigenschutz bildeten sich aber wohl erst in klassischer Zeit heraus (Rn. 175).
Die lex Falcidia aus dem Jahre 40 v. Chr. schützte die Erben vor der Aushöhlung des Nachlasses durch Vermächtnisse (Legate). Den Erben musste wenigstens ein Viertel des Nachlasses verbleiben, die sog. quarta Falcidia. Gegen Enterbungen schützte die lex Falcidia allerdings noch nicht (Rn. 180).