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4. Die Volksversammlungen
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Es gab verschiedene Einteilungen, nach denen das römische Volk sich versammelte; eine davon erfolgte nach Kurien (Rn. 41, 43). Die Kuriatkomitien hatten aber wohl nie politische Entscheidungsbefugnisse. Ihre Funktionen waren vor allem sakraler Natur. Die von ihnen den Imperiumsträgern (Konsuln, Prätoren) erteilte Bestätigung (lex curiata de imperio) war politisch eine bloße Formalität.
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Am wichtigsten waren die Zenturiatkomitien (Rn. 43), in denen die männlichen römischen Bürger in Hundertschaften (Zenturien) eingeteilt waren. Tatsächlich geschah die Zuweisung durch die Zensoren entsprechend dem Einkommen, der Klasse und eine Zenturie war zahlenmäßig nicht beschränkt. Es gab
18 | Ritterzenturien (Reiter), |
80 | Zenturien der 1. Klasse (Hopliten), |
90 | Zenturien Leichtbewaffnete, |
4 | Zenturien Handwerker und Musikanten, |
1 | Zenturie der vermögenslosen proletarii (infra classem), die nicht im Heer dienten. |
Insgesamt waren es 193 Zenturien. Es wurde zunächst in den einzelnen Zenturien abgestimmt, wobei die einfache Mehrheit entschied. Das Ergebnis gab vor, wie die Zenturie insgesamt abstimmte. Wenn die Ritterzenturien und die der ersten Einkommensklasse sich einig waren, hatten sie zusammen bereits die Mehrheit. Die Stimmen der Reichen in Einheiten mit wenigen Mitgliedern hatten also weitaus mehr Gewicht als die der Ärmeren in den kopfstarken Zenturien (timokratisches Prinzip). Die Zenturien versammelten sich auf dem Marsfeld (im Tiberbogen, heute Innenstadt Roms).
Die Zenturiatkomitien waren zuständig für die Wahl der Konsuln, Prätoren und Zensoren, für die Verabschiedung von Volksgesetzen auf Antrag der Konsuln und Prätoren sowie die Entscheidung über Strafanträge dieser Imperiumsträger und die provocatio ad populum (Rn. 79). Aus dieser Anrufung des Volkes gegen die Gewalt der Imperiumsträger entwickelte sich der Strafprozess vor den Zenturiatkomitien. Außerdem gab es Sondergerichte für Strafverfahren, die von Fall zu Fall eingerichtet wurden (quaestiones extraordinariae, Rn. 560).
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Unpolitische Alltagskriminalität hingegen wurde seit dem 3. Jahrhundert von einem Kollegium dreier prätorischer Hilfsbeamter (tresviri capitales) geahndet. Sie übten eine Polizeijustiz aus bei Tötung, Brandstiftung, Waffenansammlung und Giftmischerei in krimineller Absicht, aber auch bei Diebstählen.
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In der Volksversammlung wurde nur abgestimmt. Der einzelne Bürger hatte kein Recht, Anträge zu stellen. Das Recht der Initiative lag vielmehr nur bei den Magistraten (Konsuln und Prätoren in den Zenturiatkomitien). Für Beratungen und Diskussionsreden waren Vor-Versammlungen zuständig.
Die Abstimmung über Gesetze und Verurteilungen in den Zenturiatkomitien erfolgte zunächst mündlich, ab 139 v. Chr. mit Tontäfelchen. Zuerst wurde die Mehrheit innerhalb der Zenturien ermittelt. Die Abstimmung hörte auf, sobald sich eine Mehrheit der Zenturien für oder gegen einen Antrag entschieden hatte.
Bei Wahlen schrieb der Abstimmende den Namen des Kandidaten auf ein Täfelchen; hier entschied die absolute Mehrheit.
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Aufgrund der Einteilung nach Stämmen (Rn. 41, 43) versammelte sich das Volk auch in Tribuskomitien. Hier wurden die kurulischen Ädilen und die Quästoren gewählt. Gesetzgebung durch die Tribuskomitien war hingegen selten. 220 v. Chr. legte man die Zahl auf 4 städtische und 31 ländliche Tribus fest. In den ländlichen Tribus waren die Vornehmen, vor allem die Großgrundbesitzer eingeschrieben (durch die Zensoren), das gewöhnliche Volk in den kopfstarken städtischen Tribus. Neubürger und Freigelassene kamen ebenfalls in die städtischen Tribus. Einberufen wurden die Tribuskomitien durch die Höchstmagistrate.
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Nach tribus gegliedert waren auch die Versammlungen der Plebejer (concilia plebis). Gewählt wurden die Volkstribune und die plebejeschen Ädilen. Das Recht zur Einberufung und Antragstellung lag bei den Volkstribunen. Die hier ergangenen Beschlüsse (Plebiszite) banden zunächst nur die Plebejer. Ab 287 v. Chr. (lex Hortensia) galten Plebiszite als Gesetze für das gesamte Volk, also auch für die zahlenmäßig relativ gesehen gering gewordenen Patrizier. Damit stieg die Bedeutung dieser Versammlung. Auch fungierte die concilia plebis später als Volksgerichte zur Aburteilung von Staatsverbrechen.
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Die römische Republik war nach alledem von der Demokratie recht weit entfernt. Die Mehrheit der Bevölkerung des Reiches, nämlich Frauen, Peregrine, Sklaven, aber auch die Latini hatten keinen Anteil an den politischen Entscheidungen der Zentralgewalt. Rom war im Wesentlichen eine Aristokratie mit einer gewissen Teilhabe der übrigen männlichen römischen Bürger an der Macht. Dennoch pries der in der Staatsphilosophie Platons und Aristoteles' bewanderte griechische Historiker Polybios die römische Verfassung als ideal wegen ihrer ausgewogenen Elemente der Aristokratie (Senat), Monarchie (Magistraturen) und Demokratie (Volksversammlungen).[4] Cicero übernahm diese Charakterisierung als Grundlage für seine Schrift de re publica.[5]