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3. Eigentum

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Ein weiterer rechtlich zentraler Begriff neben persona (Rn. 61) war res (Sache). Eigentum an einer Sache konnte nur der pater familias haben, zu dessen patria potestas das Eigentum gehörte. Hauskinder und Sklaven erwarben ggf. für ihren Herrn. Einen Begriff für das Eigentum gab es in dieser Zeit nicht und es war (noch) nicht klar vom Besitz unterschieden.

Die Sachen wurden in res mancipi und res nec mancipi eingeteilt.[25] Res mancipi, also Sachen die durch mancipatio (Rn. 68) wirksam übereignet wurden, waren Grundstücke in Italien, Sklaven (die also res und persona zugleich waren) sowie einheimische Zug- und Lasttiere (Rinder, Pferde, Maultiere, Esel). Außerdem gehörten dazu die nicht körperlichen Dienstbarkeiten an italischen ländlichen Grundstücken (Feldservituten). Es handelt sich zusammengenommen um die existentiellen Grundlagen der landwirtschaftlichen Produktion.

Alle anderen Sachen (re nec mancipi) wurden nicht durch mancipatio, sondern von alters her durch formlose traditio (Übergabe) übereignet.

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Die Übereignung von res mancipi (Rn. 67) geschah durch das stark formalisierte Geschäft der Manzipation (mancipatio von manus = Hand und capere = ergreifen). Sie diente auch dem „Verkauf“ und der Freilassung von Hauskindern (Rn. 64). Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft nach heutiger Terminologie, also Kaufvertrag und Übereignungsgeschäft, waren eine Einheit (formeller Barkauf). Dazu Gaius Inst. 1, 119:

Est autem mancipatio, ut supra quoque diximus, imaginaria quaedam venditio; quod et ipsum ius proprium civium Romanorum est, eaque res ita agitur: adhibitis non minus quam quinque testibus civibus Romanis puberibus et praeterea alio eiusdem condicionis, qui libram aeneam teneat, qui appellatur libripens, is qui mancipio accipit, rem tenens ita dicit hunc ego hominem ex iure quiritium meum esse aio isque mihi emptus esto hoc aere aeneaque libra; deinde aere percutit libram idque aes dat ei, a quo mancipio accipit, quasi pretii loco.

Übersetzung:

Die Manzipation ist aber, wie wir oben gesagt haben, eine Art Scheinverkauf; auch dieses Geschäft gehört zu dem Recht, das allein den römischen Bürgern eigen ist, und es wird wie folgt vollzogen: Unter Hinzuziehung von mindestens fünf mündigen römischen Bürgern als Zeugen und eines weiteren Mannes desselben Status, der eine bronzene Waage zu halten hat, dem sogenannten Waagehaltern spricht derjenige, der durch Manzipation erwirbt, indem er die Sache ergreift, wie folgt: Dass dieser Sklave nach dem Recht der Quriten mir gehört, behaupte ich, und er soll mir gekauft sein mit diesem Kupferstück und mittels der bronzenen Waage. Dann schlägt er mit dem Kupferstück gegen die Waage und übergibt demjenigen, von dem er durch Manzipation erwirbt, das Kupferstück gleichsam als Kaufpreis.

Der Bericht des Gaius stammt aus dem 2. Jh. n. Chr.; was er aus der späteren Perspektive (Rn. 126) als Scheinkauf mit Kupferstück bezeichnet, ist der Überrest des ursprünglichen Vorganges, der nicht nur symbolisch war, denn zur Zeit der XII Tafeln und bis mindestens 320 v. Chr. wurde das Metall als Zahlungsmittel tatsächlich abgewogen, weil es kein geprägtes Geld (und erst recht keine Geldscheine) gab. Wegen der verwendeten Waage (libra) bzw. dem Abwägen spricht man auch von einem Libralakt. Das quiritische Recht ist das Recht der römischen Bürger (quirites, cives); der Ausdruck wurde vor allem im sachenrechtlichen Zusammenhang verwendet. Alle Beteiligten an diesem ritualisierten Vorgang (Veräußerer, Erwerber, Waagehalter und fünf Zeugen) waren notwendigerweise römische Bürger und nur diese konnten Eigentum an res mancipi haben.

Die zu sprechende Formel erinnert auffällig an die legis actio sacramento in rem (Rn. 57 f). Über ihren Ursprung wissen wir nichts Sicheres. Es handelt sich jedenfalls um ein Produkt der frühen Priesterjuristen (Rn. 49 f). Der Veräußerer schwieg, wie ein Beklagter, welcher der Rechtsbehauptung des Klägers im Eigentumsprozess nicht widerspricht. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ließ den Erwerber Eigentümer werden, weshalb man – ebenso wie für die Legisaktionen und die Stipulation (Rn. 72) – von Wirkformen spricht.

Neben der mancipatio bildete sich später die in iure cessio heraus. Dabei behauptete der Erwerber gleich einem Kläger sein Recht vor dem Prätor, der Veräußerer schwieg, und der Prätor sprach die Sache dem Erwerber zu.

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