Читать книгу Rechtsgeschichte - Susanne Hähnchen - Страница 52

3. Rechtsgebot

Оглавление

24

Die dritte Grundform des modernen Gesetzes ist das Gebot, entweder für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl gleich gearteter Fälle. Hier ist – anders als ursprünglich bei der zweiten Grundform – Herrschaft (nicht Einigung) die Voraussetzung für die Rechtsetzung. Solche Gebote sind ein wichtiges Gesetzgebungsinstrument des heutigen Staates.

Rechtsgeschichte

Подняться наверх