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2. Willkür, Satzung, Einung

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Die zweite Wurzel des Gesetzes liegt auf der vertraglichen Ebene. Man kann eine „Willkür“ (sprachlich zusammenhängend mit „küren“ = wählen), eine Satzung oder Einung vereinbaren. Klassische Beispiele sind die mittelalterlichen Stadtrechte (Rn. 305 ff, 312), die einen Schritt auf dem Weg zur Mobilisierung des Rechts darstellen. Hier ist aber immer nur der gebunden, der selbst mitgewirkt hat. Das löst sich im Lauf der Zeit, als sich über eine Folgepflicht der Minderheit das Mehrheitsprinzip durchsetzt. Dieses stammt aus dem römischen Recht, wurde ein kirchenrechtlicher Grundsatz: maior pars est sanior pars (Die Mehrheit ist vernünftiger) und gilt noch heute im Wahlrecht.

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