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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersIV. Der Amtsermittlungsgrundsatz › 3. Haftung

3. Haftung

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Jeder Amtsträger hat die Amtspflicht, die Rechtsprechung zu beachten. Amtspflichten ergeben sich darüber hinaus aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen, Satzungen etc.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt sich als ein wesentlicher Verfahrensmangel und damit als Amtspflichtverletzung dar, unabhängig davon, ob das Gericht hierfür ein Verschulden trifft oder nicht. Dieser Verfahrensmangel kann allerdings in der Beschwerdeinstanz geheilt werden durch Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung. Amtspflichtwidrig handelt der Richter, der ungenügend die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung bzw. einer Unterbringung ermittelt. Dasselbe gilt für einen Rechtspfleger, der z.B. im Rahmen einer Wohnungsauflösung (§ 1907 Abs. 1 BGB) mangelhaft den Sachverhalt aufklärt.[1] Auf die Ausführungen zur gerichtlichen Haftung nach § 839 BGB/Art. 34 GG wird ergänzend verwiesen.

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