Читать книгу Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier - Страница 52

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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersIV. Der Amtsermittlungsgrundsatz › 4. Rechtsprechung

4. Rechtsprechung

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1. BVerfG – 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 2.8.2001:[1]

Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§§ 1896 BGB) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 I GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 II und III BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen.

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2. BVerfG – 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. vom 24.4.1992:[2]

Das Recht auf Gehör gebietet auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einen Sachverständigen persönlich anzuhören, um einem Beteiligten auf Antrag Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht, das auch in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt,[3] soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.[4] Es verpflichtet die Gerichte, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen.[5]

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