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AAbtretung § 398 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Die Abtretung, auch Zession genannt, bewirkt einen Gläubigerwechsel – also eine tatsächliche rechtliche Änderung – und ist damit ein Verfügungsgeschäft (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte).

Der Abtretung kann entweder eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung vorausgehen oder sie kann durch Gesetz angeordnet sein.

Sie ist in den §§ 398-413 BGB geregelt.

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Bei einer Abtretung liegt ein Dreiecksverhältnis zwischen Zedent (alter Gläubiger), Zessionar (neuer Gläubiger) und Schuldner vor. Die sich aus der Abtretung ergebenden rechtlichen Probleme lassen sich am besten verstehen, wenn man sich das der Abtretung zugrundeliegende Dreiecksverhältnis bildlich vergegenwärtigt:


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Die Forderung des Zedenten gegenüber dem Schuldner geht auf den Zessionar über (Gläubigerwechsel): Neuer Gläubiger der Forderung ist nunmehr der Zessionar.

Beispiel:

Heidi schuldet Klara 1.000 €. Da Klara dringend Geld benötigt, verkauft sie ihre Forderung (Rechtskauf gem. § 453 BGB; Verpflichtungsgeschäft) an Peter, dem sie ihre Forderung gegenüber Heidi abtritt (Verfügungsgeschäft). Damit ist Peter nunmehr der neue Gläubiger.

An diesem kleinen Fall wird deutlich, dass der Abtretung als Verfügungsgeschäft regelmäßig ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt. Häufig wird dies – wie im Fallbeispiel – ein Forderungskauf sein. Der Abtretung kann jedoch auch eine Schenkung, Geschäftsbesorgung oder andere Vereinbarung als Rechtsgrund und Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegen. Es ist auch möglich, dass es keine vertragliche Vereinbarung gibt, sondern dass das Gesetz die Abtretung anordnet (§ 412 BGB). In diesen Fällen spricht man von einer cessio legis. Zahlt beispielsweise der Bürge (Bürgschaft) anstelle des Hauptschuldners, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihn über.

Beispiel:

Markus nimmt bei der Dagobert-Bank einen Kredit auf, für den sich seine Freundin Susi verbürgt. Als Markus seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wendet sich die Dagobert-Bank an Susi, die die volle Darlehensschuld tilgt. Susi ist gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB nunmehr neue Gläubigerin (und nicht mehr die Dagobert-Bank) des Markus.

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Die Abtretung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung setzt folgendes voraus:

a) Abtretungsvertrag (Zedent und Zessionar müssen sich einig sein, dass der Zessionar neuer Gläubiger der Forderung sein soll);
b) die abgetretene Forderung muss tatsächlich bestehen;
c) Zedent muss Gläubiger der Forderung sein;
d) Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung (auch künftige Forderungen können abgetreten werden, sie müssen allerdings bei ihrer Entstehung eindeutig als abgetretene Forderung zu qualifizieren sein);
e) kein Abtretungsverbot (die Abtretung darf weder vertraglich (§ 399 BGB) noch gesetzlich ausgeschlossen sein, z. B. weil es sich um eine unpfändbare Forderung (§ 400 BGB) handelt).

Der Abtretungsvertrag bedarf nicht der Einhaltung einer bestimmten Form (Form).

Es ist auch möglich, dass der Gläubiger nur einen Teil seiner Forderung abtritt und somit weiterhin Gläubiger des Teils der nicht abgetretenen Forderung bleibt. In diesen Fällen spricht man von einer Teilzession bzw. Teilabtretung.

Beispiel:

Anton Zeiss hat gegenüber Konstantin Will eine Forderung in Höhe von 150.000 €. Da er sich ein neues Auto kaufen möchte, tritt er einen Teil seiner Forderung gegenüber Herrn Will, nämlich 50.000 €, an seine Lebensgefährtin Ulrike Blass ab. Ulrike Blass hat nach der erfolgten Abtretung eine Forderung in Höhe von 50.000 € gegenüber Herrn Will; Anton Zeiss hat weiterhin eine Forderung in Höhe von 100.000 € gegenüber Herrn Will.

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Da die Rechtsfolge der Abtretung der Gläubigerwechsel gem. § 398 S. 2 BGB ist, tritt der Zessionar anstelle des Zedenten in die Gläubigerposition und Sicherheiten (Bürgschaft, Hypothek etc.), soweit sie für die Forderung bestellt wurden, gehen ebenfalls auf den neuen Gläubiger über, allerdings nur wenn sie akzessorisch sind (§ 401 Abs. 1 BGB). Inhaltlich ändert sich an der Forderung nichts. Der Schuldner muss der Abtretung nicht zustimmen, denn für ihn kann es gleich sein, ob er an A oder B leisten muss. Er muss noch nicht einmal über die Abtretung informiert werden. In diesem Fall spricht man von einer stillen Zession. Ein besonders wirtschaftlich wichtiger Fall der stillen Zession ist die Sicherungszession. Bei der Sicherungszession dient die Abtretung (zumindest zunächst) der Sicherung und nicht der Befriedigung des Gläubigers. Im Rahmen von Kreditgeschäften spielt sie eine große Rolle.

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Übungsfall Abtretung

Sabine Weiß nimmt zur Finanzierung ihres Hauskaufes ein Darlehen bei der Dagobert-Bank auf. Zur Sicherheit verlangt die Dagobert-Bank die Bestellung einer Hypothek. Der neue Vorstand der Dagobert-Bank beschließt eine Änderung der Geschäftsstrategie. Kleine Privatkunden sollen „verkauft“ und sich in Zukunft voll auf die Geschäftskunden konzentriert werden. In Umsetzung der neuen Strategie verkauft die Dagobert-Bank ihre Forderung gegenüber Sabine Weiß an die Garfield-Bank und vereinbart mit ihr einen entsprechenden Gläubigerwechsel, der auch Frau Weiß mitgeteilt wird. Die Garfield-Bank verlangt üblicherweise für Hypothekendarlehen einen Zinssatz, der 0,5 % über dem zwischen der Dagobert-Bank und Frau Weiß vereinbarten Zinssatz liegt.

a) Wurde die Forderung von Frau Weiß wirksam an die Garfield-Bank abgetreten?
b) Kann die Garfield-Bank von Frau Weiß nunmehr einen 0,5 % höheren Zinssatz für ihr Hypothekendarlehen verlangen?
c) Was ist mit der Hypothek passiert?

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Lösung

a) Laut Sachverhalt sind sich die Banken einig, dass die Garfield-Bank nunmehr neue Gläubigerin der Forderung wird, die unbestritten besteht und deren bisherige Gläubigerin die Dagobert-Bank ist. Ein Abtretungsverbot ist nicht ersichtlich. Folglich wurde die Forderung wirksam gem. § 398 BGB abgetreten.
b) Durch die Abtretung kommt es zu keiner inhaltlichen Änderung des Darlehensvertrages. Deswegen kann die Garfield-Bank ohne das Einverständnis von Frau Weiß nicht einfach einen höheren Zinssatz verlangen.
c) Die Hypothek geht mit dem abgetretenen Darlehen auf die neue Gläubigerin (Garfield-Bank) gem. § 401 Abs. 1 BGB über.

Weiterführende Literatur

Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Abtretung, JuS 2009, S. 891-894. Jens Petersen, Die Abtretung, JURA 2014, S. 278-282.

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