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AAnspruch § 194 Abs. 1 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Definition kann ein Anspruch entweder in einem Recht auf ein Tun oder Unterlassen bestehen. Unter Tun versteht man hierbei jede mögliche Handlung; beispielsweise die Lieferung einer Sache zur Erfüllung eines Kaufvertrages. Unter dem Begriff Unterlassen ist das genaue Gegenteil zu verstehen, nämlich eine Handlung nicht vorzunehmen; z. B. nicht weiter den geschützten Namen Haribo zu verwenden.

Im zweiten Buch des BGB, also im Teil „Recht der Schuldverhältnisse“, spricht der Gesetzgeber nicht von Ansprüchen, sondern von Forderungen; gemeint ist das Gleiche.

Weiterführende Literatur

Jens Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, JURA 2002, S. 743-748.

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