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AAntrag/Angebot §§ 145 ff. BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Der Terminus „Antrag“ wird vom BGB (§§ 145 ff. BGB) verwendet. In der Wirtschaftssprache hat sich zwischenzeitlich weitgehend der Begriff „Angebot“ durchgesetzt. Gemeint ist das Gleiche.

Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss der Antrag dem anderen zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), das heißt in dessen Machtbereich gelangen. Er muss also im Unterschied zur invitatio ad offerendum (invitatio ad offerendum) an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein.

Der Antrag muss so präzise formuliert sein, dass er mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann und es somit zum Vertragsschluss kommt.

Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich begrenzt. Er muss entweder während einer vom Antragenden gesetzten Annahmefrist, sofort (wenn der andere anwesend oder am Telefon ist) oder innerhalb der üblichen Frist angenommen werden; s. im Einzelnen §§ 147, 148 BGB.

Er erlischt ebenfalls, wenn er durch den Antragsempfänger abgelehnt wird (§ 146 BGB).

Wie alle Willenserklärungen kann ein Antrag auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden.

Beispiel:

Herr Kummer kommt zum Gebrauchtwagenhändler Vollmer mit dem Wunsch, einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Herr Vollmer zeigt auf einen seiner Gebrauchtwagen an dem ein Preisschild klebt. Der Antrag von Herrn Vollmer erfolgt durch „Zeigen“, also durch sein Verhalten, ist aber durch das Bestimmen des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises bestimmt und folglich genauso wirksam als hätte er gegenüber Herrn Kummer den Antrag ausdrücklich abgegeben.

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