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AAufrechnung § 387 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Die Aufrechnung ist in den §§ 387-396 BGB geregelt. Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) mit empfangsbedürftiger Willenserklärung (Willenserklärung) und ein Gestaltungsrecht (Gestaltungsrecht). Zudem ist die Aufrechnung ein Verfügungsgeschäft, da sie bewirkt, dass zwei bestehende Forderungen teilweise oder vollständig erlöschen. Sie setzt eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Vier Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer Aufrechnungslage erfüllt sein:

a) die Gegenseitigkeit der Forderungen; d. h. der Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) der Hauptforderung ist Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung ist wiederum Gläubiger der Gegenforderung (Beispiel: Anna schuldet Michael 500 € und Michael schuldet Anna 1.000 €);
b) die Gleichartigkeit der Forderungen; d. h. es kommen für die Aufrechnung nur Gattungsschulden (Gattungsschuld) in Betracht (auf die jeweilige Höhe von Forderung und Gegenforderung kommt es nicht an; allerdings darf man nicht Äpfel mit Birnen verrechnen);
c) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung des Aufrechnenden (Aktivforderung); d. h. die fällige Leistung muss auch einklagbar sein. Einreden und Einwendungen dürfen ihr nicht entgegenstehen und
d) die Forderung des Aufrechnungsgegners (Passivforderung) muss erfüllbar sein; d. h. der Schuldner muss sie schon erbringen dürfen (regelmäßig kann der Schuldner immer früher leisten, es sei denn, der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Schuldner nicht frühzeitig leistet, weil beispielsweise der vereinbarte Zinssatz für das Darlehen höher ist als der nunmehr übliche Zinssatz).

Die Aufrechnung darf zudem nicht durch Gesetz oder durch Vertrag ausgeschlossen sein.

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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, in dem Umfang, in dem sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB). Wenn Anna gegenüber Michael eine Forderung in Höhe von 1.000 € hat und sie ihm wiederum 500 € schuldet, dann bewirkt ihre Aufrechnungserklärung, dass sie Michael nichts mehr schuldet und dieser ihr noch 500 € zahlen muss.

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Übungsfall Aufrechnung

Caroline von Halm steht in ständiger Geschäftsbeziehung zu Walter Schmitt. Aus dem letzten Jahr haben sich sowohl Forderungen von Caroline von Halm gegenüber Herrn Schmitt als auch umgekehrt angesammelt. Summa Summarum belaufen sich die Forderungen von Caroline gegenüber Walter auf 23.450 € und die von Walter gegenüber Caroline auf 17.790 €. Frau von Halm möchte nun endlich „reinen Tisch machen“ und erklärt gegenüber Herrn Schmitt die Aufrechnung. Zu Recht?

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Lösung

Zu prüfen ist, ob Frau von Halm zu Recht die Aufrechnung gegenüber Herrn Schmitt gem. § 388 BGB erklärt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Aufrechnungslage gem. § 387 BGB gegeben ist.

Zunächst muss das Kriterium der Gegenseitigkeit erfüllt sein. In unserem Fall schuldet Herr Schmitt Frau Halm 23.450 € und Frau Halm Herrn Schmitt 17.790 €. Folglich ist das Kriterium der Gegenseitigkeit erfüllt. Die Forderungen sind auch gleichartig; dass die Höhe der Forderungen unterschiedlich ist, ist unerheblich. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Forderung von Frau von Halm gegenüber Herrn Schmitt auch fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und durchsetzbar ist. Laut Sachverhalt sind die Forderungen allesamt Forderungen aus dem letzten Jahr und somit einklagbar; Anhaltspunkte für Einreden und Einwendungen gibt es nicht. Zudem muss die Forderung von Herrn Schmitt erfüllbar sein. Auch dies ist der Fall. Somit erklärt (§ 388 BGB) Frau von Halm zu Recht gegenüber Herrn Schmitt die Aufrechnung mit der Wirkung (§ 389 BGB), dass Herr Schmitt ihr nunmehr noch 5.660 € schuldet.

Weiterführende Literatur

Stephan Lorenz/Veronika Eichhorn, Grundwissen – Zivilrecht: Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), JuS 2008, S. 951-953. Sebastian Martens, Grundfälle zur Bedingung und Befristung, JuS 2010, S. 481-486; S. 578-582.

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