Читать книгу Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - Страница 39

Оглавление

DDauerschuldverhältnis › Erläuterungen

Erläuterungen

54

Es gibt zahlreiche Schuldverhältnisse, welche nur einmalige Leistungen vorsehen – wie z. B. der Kauf- oder der Werkvertrag –; andere Schuldverhältnisse hingegen sind auf Dauer angelegt (und heißen deswegen auch Dauerschuldverhältnisse) – wie z. B. der Miet- oder der Arbeitsvertrag. Hier zahlt der Mieter nicht nur einmal seine Miete, sondern tut dies über einen längeren Zeitraum; genau wie sein Vertragspartner, der Vermieter, ihm den Gebrauch der Mietsache für diese Dauer gewährt. Ein Arbeitnehmer erbringt nicht nur eine einmalige Leistung, sondern arbeitet regelmäßig für eine gewisse oder eine unbestimmte Dauer für einen Arbeitgeber und erhält im Gegenzug vom Arbeitgeber einen wiederkehrenden Lohn für seine Leistungen. Sogenannte Sukzessivlieferungsverträge – wie z. B. der Bierlieferungsvertrag – sind ebenfalls Dauerschuldverhältnisse. Kein Dauerschuldverhältnis ist allerdings der Ratenkauf, weil hier lediglich die Zahlung des Kaufpreises „in die Länge gezogen wird“.

55

Dauerschuldverhältnisse können gekündigt (Kündigung) werden; manchmal sogar ohne die Einhaltung einer Frist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt gem. § 314 BGB dann vor, wenn „dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses […] nicht zugemutet werden kann.“ Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der angestellte Buchhalter Geld seines Arbeitgebers unterschlagen hat. Hier kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dies ergibt sich aus den für den Arbeitsvertrag speziellen Vorschriften des § 626 BGB.

Weiterführende Literatur

Patrick Meier, Zur Abgrenzung zwischen Dauerschuldverhältnis und Ratenvertrag, ZfPW 2016, S. 233-256.

Rechtslexikon BGB

Подняться наверх