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DDissens §§ 154, 155 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen einem offenen und einem versteckten Dissens.

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Der offene Dissens ist in § 154 Abs. 1 BGB geregelt. Wurde zumindest nach dem Willen eines Vertragspartners über mindestens einen bestimmten Punkt keine Einigung getroffen – was den Vertragsparteien auch bewusst ist –, so ist der Vertrag (Vertrag) regelmäßig auch im Übrigen nicht bindend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien bereits mit der Erfüllung (Erfüllung) des Vertrages begonnen oder auf andere Weise kundgetan haben, dass sie sich an den Vertrag gebunden fühlen.

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Ein versteckter Dissens liegt gem. § 155 BGB dann vor, wenn die Vertragsparteien sich über einen einzelnen oder einzelne Punkte nicht geeinigt haben, obwohl sie davon ausgingen, dass diesbezüglich Einigkeit besteht.

Ein versteckter Dissens kann vorliegen, wenn die Parteien sich versehentlich über Vertragspunkte nicht oder nur unvollkommen geeinigt haben (beispielsweise fehlt die Einigung über den Kaufgegenstand) oder sie haben mehrdeutige Begriffe verwendet, die von den Vertragsparteien unterschiedlich verstanden worden sind (beispielsweise die unterschiedliche Zusammensetzung von Titeln eines sog. Best of-Albums). Liegt ein solcher Dissens hinsichtlich entscheidender Vertragspunkte (essentialia negotii) vor, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Liegt der Dissens nur in Bezug auf einen Punkt, der als nicht wesentlich zu betrachten ist (denn der Vertrag wäre auch ohne Einigung bezüglich dieses Punktes geschlossen worden), vor, so bleibt der Vertrag gültig und die Einigungslücke ist durch gesetzliche Vorschriften bzw. durch eine ergänzende Vertragsauslegung (Auslegung) zu schließen.

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Übungsfall Dissens

Die verwöhnte Studentin Frieda Fallersleben nennt sowohl einen ein Jahr alten Fiat 500 als auch einen zwei Jahre alten Mini Rover ihr Eigentum. Da sie mittlerweile den Mini Rover leid ist, möchte sie ihn verkaufen, um eine kostspielige Kreuzfahrt zu finanzieren. Sie sagt deswegen zu ihrer Kommilitonin Marie, dass sie ihr ihr Fahrzeug für 9.999 € verkaufen würde. Marie, die davon ausgeht, dass der Fiat 500 gemeint ist, willigt in den Kauf ein.

a) Liegt ein Dissens vor und wenn ja, welcher?
b) Welche Rechtsfolge zieht der Dissens nach sich?

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Lösung

a) Es liegt ein versteckter Dissens vor, denn sowohl Frieda als auch Marie gehen davon aus, dass sie sich einig geworden sind.
b) Der Dissens bezieht sich im vorliegenden Fall auf den Kaufgegenstand, also einen wesentlichen Vertragspunkt. Infolgedessen gilt der Vertrag als nicht geschlossen (§ 155 BGB).

Weiterführende Literatur

Ute Jung, Die Einigung über die „essentialia negotii“ als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages, JuS 1999, S. 28-32.

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