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Aufschiebende Bedingung § 158 Abs. 1 BGB
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Unter einer aufschiebenden Bedingung versteht man ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes (Rechtsgeschäft) noch ungewiss ist, von dessen Eintritt aber das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts abhängig gemacht wird.