Читать книгу Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - Страница 41

Оглавление

DDienstvertrag § 611 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

57

Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Die beteiligten Parteien am Dienstvertrag sind der Dienstverpflichtete und der Dienstberechtigte, also derjenige der die Dienste des Dienstverpflichteten in Anspruch nimmt.

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (gegenseitiger Vertrag). Er bedarf keiner Form (Form), kann also auch mündlich abgeschlossen werden.

58

Im Unterschied zum Werkvertrag (Werkvertrag) schuldet der Dienstverpflichtete dem Dienstberechtigten keinen konkret definierten Erfolg, sondern lediglich eine qualifizierte Tätigkeit.

59

Der bekannteste und im Wirtschaftsleben der bedeutendste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB). Dieser wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen. Das Recht des Arbeitsverhältnisses ist nur zum kleinen Teil im BGB geregelt. Die meisten Regelungen finden sich in zahlreichen Sondergesetzen, wie beispielsweise im Kündigungsschutzgesetz oder im Bundesurlaubsgesetz.

Weitere Dienstverträge sind z. B. der Unterrichtsvertrag, der Telekommunikationsvertrag bzw. zahlreiche Geschäftsbesorgungsverträge (Geschäftsbesorgungsvertrag) mit Dienstleistungscharakter wie der Vertrag mit einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater.

Der Behandlungsvertrag (medizinische Behandlung) ist wie der Arbeitsvertrag ein besonderer Typ des Dienstvertrages; geregelt in den §§ 630a ff. BGB.

Weiterführende Literatur

Christian Alexander, Leistungsstörungen im Dienstvertrag, JA 2015, S. 321-328.

Rechtslexikon BGB

Подняться наверх